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Re: Fußball Krawalle

Verfasst: 03.01.2015 10:54
von Firaball97
Wenn du dir den Pyro an den Kopp hälst...

Re: Fußball Krawalle

Verfasst: 11.01.2015 13:57
von Malle
Tumulte beim Hallenturnier in Frankfurt
http://fanzeit.de/randale-beim-hallentu ... furt/16249" onclick="window.open(this.href);return false;

Re: Fußball Krawalle

Verfasst: 17.01.2015 15:18
von oldenburg69
Silvester kann man doch nicht mit einem Stadion vergleichen. Ich möchte mit meinen Kindern ins Stadion gehen können ohne Angst haben zu müssen, das sie einen Knaller an den Kopf bekommen. An Silvester kann ich mir aussuchen wo ich mit den Kleinen feiern gehe,um so etwas zu vermeiden.

Re: Fußball Krawalle

Verfasst: 17.01.2015 18:32
von Lyrico
http://www.faszination-fankurve.de/inde ... bild_nr=24" onclick="window.open(this.href);return false;

Mal eine Frage. Wenn ein Wurf eines faustgroßen Steines aus einigen wenigen Metern als versuchter Totschlag gewertet wird, wie sieht es dann aus wenn ein Polizist jemanden bewust kopfüber mehrere Stufen runterschubst. !? Die Aufpralleinwirkung eines Steines aus einigen Metern geworfen dürfte doch ähnlich schlimm sein wie die Einwirkung wenn jemand mit dem Kopf aus gewisser Höhe auf Treppenstufen knallt !?

Re: Fußball Krawalle

Verfasst: 17.01.2015 21:18
von LexLuger
Die Handlung von Polizisten geschieht im Zweifel immer in Notwehr. Kein Polizist hat die Absicht, absichtlich jemanden zu verletzten. Das käme den Staatsdienern nun so überhaupt nicht in den Sinn.

Re: Fußball Krawalle

Verfasst: 17.01.2015 22:46
von Lyrico
naja man müsste sich gewisse videoaufnahmen wohl nochmals in ruhe ansehen, aber ich meine keinerlei notwehr situation gesehen zu haben.

Re: Fußball Krawalle

Verfasst: 20.01.2015 11:49
von Frank aus Oldb
ich pack es mal hier rein

Geldstrafe für Union Berlin

Re: Fußball Krawalle

Verfasst: 20.01.2015 17:32
von Senf
Bundesgerichtshof fällt Hooligan-Urteil
[...]
Der Bundesgerichtshof verkündet am Donnerstag sein Urteil. Er überprüft, ob das Landgericht Dresden bei seinem Urteil berücksichtigte, dass die andere Hooligansgruppe dem Kampf und somit auch den Verletzungen zustimmten. Das Landgericht Dresden sah diese Einwilligung als sittenwidrig an. Das Urteil des Bundesgerichtshof könnte Auswirkungen auf andere Drittortauseinandersetzungen bzw. sogenannte „Feld-Wald-Wiese-Schlägereien“ haben, sollte es zu Gunsten der Angeklagten entscheiden. Auch gilt das Urteil als richtungsweisend, ob organisierte Hooligansgruppen als kriminelle Vereinigung verurteilt werden können.
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Re: Fußball Krawalle

Verfasst: 21.01.2015 17:19
von Manni
Das Spiel ist halt nur was für Insider!

Re: Fußball Krawalle

Verfasst: 22.01.2015 17:33
von Senf
BGH: Hooligans sind kriminelle Vereinigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat die Auffassung des Landgerichts, bei der Gruppierung der Angeklagten habe es sich um eine kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1 StGB gehandelt, im Ergebnis bestätigt. Anders als das angefochtene Urteil sieht er die Tätlichkeiten im Rahmen der verabredeten Prügeleien unabhängig von einer größeren Anzahl von Kämpfern auf beiden Seiten (und der Härte des Untergrunds am "Kampfort") als strafbare (gefährliche) Körperverletzungen an. Diese Bewertung leitet der Senat daraus ab, dass die Beteiligten rechtswidrig und schuldhaft den Straftatbestand der Teilnahme an einer Schlägerei (§ 231 StGB) verwirklichten, wofür die Einwilligung der Kämpfer in die Körperverletzungshandlungen nach der Gesetzesstruktur von vornherein keine rechtfertigende Wirkung entfalten kann. An dieser Beurteilung der Körperverletzungshandlungen ändert sich auch nichts deswegen, weil bei keiner der Prügeleien eine der in § 231 StGB als Bedingung der Strafbarkeit vorausgesetzten schweren Folgen (Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzung im Sinne des § 226 StGB) eingetreten ist und daher eine Bestrafung nach dieser Vorschrift nicht in Betracht kam. Weil die Gruppierung der Angeklagten gerade auch auf die Ausübung von Tätlichkeiten im Rahmen von Schlägereien ausgerichtet war, bestand ihr Zweck und ihre Tätigkeit daher in der Begehung strafbarer (gefährlicher) Körperverletzungen. Da sie auch die übrigen von § 129 Abs. 1 StGB vorausgesetzten Merkmale erfüllte, hat sie das Landgericht im Ergebnis somit rechtsfehlerfrei als kriminelle Vereinigung erachtet.
http://www.faszination-fankurve.de/inde ... &bild_nr=1" onclick="window.open(this.href);return false;

Das wird sicherlich nicht das Ende der Hooligans in Deutschland sein aber es wird nun ungemein schwerer für sie.

Ultragruppen, auch wenn sie als übermäßig gewaltätig gelten, sind im Sinne von § 129 Abs. 2 StGB nicht betroffen. Bei ihnen steht die Unterstützung des Vereins im Vordergrund.

Re: Fußball Krawalle

Verfasst: 22.01.2015 17:37
von Frank aus Oldb
Senf, versteh ich das gerade falsch, was ich hoffe, oder ist deine meinung gerad
"die einen dürfen es, die anderen aber nicht" ?

Re: Fußball Krawalle

Verfasst: 22.01.2015 17:50
von Senf
Frank aus Oldb hat geschrieben:Senf, versteh ich das gerade falsch, was ich hoffe, oder ist deine meinung gerad
"die einen dürfen es, die anderen aber nicht" ?
Was dürfen sie? Sich zum Prügeln verabreden? Darf niemand nach dem Urteil. Eine verabredete Schlägerei ist demnach immer darauf gerichtet eine (gefährliche) Körperverletzung zu begehen.

Der Unterschied hierbei ist einfach, dass nach dem BGH Urteil der einzige Zweck von Hooligangruppen ist Straftaten - hierbei werden Verabredete Prügeleien als solche klar definiert - zu begehen. Das zeichnet eine Kriminelle Vereinigung aus.
Straftaten sind selbst bei gewaltätigen Ultragruppen eine untergeordnete Tätigekeit nach § 129 Abs 2 (2) StGB, da bei Ultrà per Definition die Unterstützung des Vereins der Hauptzweck ist.

Re: Fußball Krawalle

Verfasst: 22.01.2015 17:52
von Schwede
Senf hat geschrieben:
BGH: Hooligans sind kriminelle Vereinigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat die Auffassung des Landgerichts, bei der Gruppierung der Angeklagten habe es sich um eine kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1 StGB gehandelt, im Ergebnis bestätigt. Anders als das angefochtene Urteil sieht er die Tätlichkeiten im Rahmen der verabredeten Prügeleien unabhängig von einer größeren Anzahl von Kämpfern auf beiden Seiten (und der Härte des Untergrunds am "Kampfort") als strafbare (gefährliche) Körperverletzungen an. Diese Bewertung leitet der Senat daraus ab, dass die Beteiligten rechtswidrig und schuldhaft den Straftatbestand der Teilnahme an einer Schlägerei (§ 231 StGB) verwirklichten, wofür die Einwilligung der Kämpfer in die Körperverletzungshandlungen nach der Gesetzesstruktur von vornherein keine rechtfertigende Wirkung entfalten kann. An dieser Beurteilung der Körperverletzungshandlungen ändert sich auch nichts deswegen, weil bei keiner der Prügeleien eine der in § 231 StGB als Bedingung der Strafbarkeit vorausgesetzten schweren Folgen (Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzung im Sinne des § 226 StGB) eingetreten ist und daher eine Bestrafung nach dieser Vorschrift nicht in Betracht kam. Weil die Gruppierung der Angeklagten gerade auch auf die Ausübung von Tätlichkeiten im Rahmen von Schlägereien ausgerichtet war, bestand ihr Zweck und ihre Tätigkeit daher in der Begehung strafbarer (gefährlicher) Körperverletzungen. Da sie auch die übrigen von § 129 Abs. 1 StGB vorausgesetzten Merkmale erfüllte, hat sie das Landgericht im Ergebnis somit rechtsfehlerfrei als kriminelle Vereinigung erachtet.
http://www.faszination-fankurve.de/inde ... &bild_nr=1" onclick="window.open(this.href);return false;

Das wird sicherlich nicht das Ende der Hooligans in Deutschland sein aber es wird nun ungemein schwerer für sie.

Ultragruppen, auch wenn sie als übermäßig gewaltätig gelten, sind im Sinne von § 129 Abs. 2 StGB nicht betroffen. Bei ihnen steht die Unterstützung des Vereins im Vordergrund.
Gut!

Re: Fußball Krawalle

Verfasst: 22.01.2015 18:06
von Frank aus Oldb
Senf hat geschrieben:Straftaten sind selbst bei gewaltätigen Ultragruppen eine untergeordnete Tätigekeit nach § 129 Abs 2 (2) StGB, da bei Ultrà per Definition die Unterstützung des Vereins der Hauptzweck ist.
und das macht jetzt was besser? sorry aber ich versteh das gerad irgendwie nicht... soll ich unterscheiden ob
eine straftat von einem ultra ausgeführt wird, oder von einem hool?

Re: Fußball Krawalle

Verfasst: 22.01.2015 18:09
von Senf
Frank aus Oldb hat geschrieben:
Senf hat geschrieben:Straftaten sind selbst bei gewaltätigen Ultragruppen eine untergeordnete Tätigekeit nach § 129 Abs 2 (2) StGB, da bei Ultrà per Definition die Unterstützung des Vereins der Hauptzweck ist.
und das macht jetzt was besser? sorry aber ich versteh das gerad irgendwie nicht... soll ich unterscheiden ob
eine straftat von einem ultra ausgeführt wird, oder von einem hool?
Es geht hierbei um den Begriff "Kriminelle Vereinigung" und nicht darum, ob Straftaten von Hooligans, Ultras, Rentnern, Schülern, Kindern oder Lehrern ausgeführt werden.

Re: Fußball Krawalle

Verfasst: 22.01.2015 18:10
von JanW
Nein. Hooligangruppierungen sind eher darauf fixiert sich zu prügeln, als auf die Unterstützung des Vereins. Bei Ultras ist es genau umgekehrt. Daher sind Hooligans auch als kriminelle Vereinigung zu sehen, und Ultras dagegen nicht. Ist doch eigentlich ganz simpel.

Re: Fußball Krawalle

Verfasst: 22.01.2015 18:15
von Frank aus Oldb
ach JanW, wie schön :)

Re: Fußball Krawalle

Verfasst: 25.01.2015 17:54
von Senf
Auflösungswelle bei Hooligan-Gruppen

Eine Auflösungswelle erreicht mehrere Hooligans-Gruppierungen in Deutschland. So gaben die Standarte Bremen, Hooligans von Werder Bremen, nach 25 Jahren ihre Auflösung bekannt, ebenso wie die Westfront Aachen. Ob die Auflösungen in Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs stehen ist unklar.
[..]

Sowohl der Standarte Bremen, als auch der Westfront werden Kontakte in die Rockerszene nachgesagt. Beide Gruppierungen zeichneten sich in der Vergangenheit durch Organisation von sogenannten Drittortauseinandersetzungen mit anderen Hooligan-Gruppen aus. Bei den sogenannten Feld-Wald-Wiese Prügeleien treffen sich Hooligangruppen weit abseits des Stadions, um eine abgemachte Schlägerei durchzuführen.
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Re: Fußball Krawalle

Verfasst: 25.01.2015 18:22
von Johann Ohneland
Aus juristischer Sicht nachvollziehbar, da man wohl durchaus zurecht einen verstärkten Zugriff der staatlichen Organe zu befürchten hat. Ob das am Ende dazubeiträgt, dass die Aktivitäten als solche eingestellt werden, wag ich aber eher zu bezweifeln.

Re: Fußball Krawalle

Verfasst: 25.01.2015 18:49
von Senf
Johann Ohneland hat geschrieben:Aus juristischer Sicht nachvollziehbar, da man wohl durchaus zurecht einen verstärkten Zugriff der staatlichen Organe zu befürchten hat. Ob das am Ende dazubeiträgt, dass die Aktivitäten als solche eingestellt werden, wag ich aber eher zu bezweifeln.
Durchaus richtig. §129 ist als ein "Schnüffelparagraph" bekannt. Allein ein geringer Anfangsverdacht auf die Bildung einer Kriminellen Vereinigung reicht aus, um die Kommunikation der verdächtigen Personen auszuwerten und V-Personen einzusetzen. Die Berichte über V-Personen, verdeckte Ermittler und Versassungsschützer haben sich in letzter Zeit gehäuft. Zuletzt wurde bekannt, dass ein V-Mann Führer des Verfassungsschutzes ein Fanportal betrieben hat. Deshalb ist davon auszugehen, dass wegen des Verdachts auf die Bildung einer Kriminellen Vereinigung schon länger ermittelt wird und nach dem BGH Urteil die Möglichkeit besteht, dass es zeitnah zu Anklagen kommt. Somit kommen die recht schnell stattgefundenen Auflösungen eventuell möglichen Anklageschriften zuvor.