Re: Fußball Krawalle
Verfasst: 03.01.2015 10:54
Wenn du dir den Pyro an den Kopp hälst...
http://www.faszination-fankurve.de/inde ... &bild_nr=1" onclick="window.open(this.href);return false;Bundesgerichtshof fällt Hooligan-Urteil
[...]
Der Bundesgerichtshof verkündet am Donnerstag sein Urteil. Er überprüft, ob das Landgericht Dresden bei seinem Urteil berücksichtigte, dass die andere Hooligansgruppe dem Kampf und somit auch den Verletzungen zustimmten. Das Landgericht Dresden sah diese Einwilligung als sittenwidrig an. Das Urteil des Bundesgerichtshof könnte Auswirkungen auf andere Drittortauseinandersetzungen bzw. sogenannte „Feld-Wald-Wiese-Schlägereien“ haben, sollte es zu Gunsten der Angeklagten entscheiden. Auch gilt das Urteil als richtungsweisend, ob organisierte Hooligansgruppen als kriminelle Vereinigung verurteilt werden können.
http://www.faszination-fankurve.de/inde ... &bild_nr=1" onclick="window.open(this.href);return false;BGH: Hooligans sind kriminelle Vereinigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat die Auffassung des Landgerichts, bei der Gruppierung der Angeklagten habe es sich um eine kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1 StGB gehandelt, im Ergebnis bestätigt. Anders als das angefochtene Urteil sieht er die Tätlichkeiten im Rahmen der verabredeten Prügeleien unabhängig von einer größeren Anzahl von Kämpfern auf beiden Seiten (und der Härte des Untergrunds am "Kampfort") als strafbare (gefährliche) Körperverletzungen an. Diese Bewertung leitet der Senat daraus ab, dass die Beteiligten rechtswidrig und schuldhaft den Straftatbestand der Teilnahme an einer Schlägerei (§ 231 StGB) verwirklichten, wofür die Einwilligung der Kämpfer in die Körperverletzungshandlungen nach der Gesetzesstruktur von vornherein keine rechtfertigende Wirkung entfalten kann. An dieser Beurteilung der Körperverletzungshandlungen ändert sich auch nichts deswegen, weil bei keiner der Prügeleien eine der in § 231 StGB als Bedingung der Strafbarkeit vorausgesetzten schweren Folgen (Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzung im Sinne des § 226 StGB) eingetreten ist und daher eine Bestrafung nach dieser Vorschrift nicht in Betracht kam. Weil die Gruppierung der Angeklagten gerade auch auf die Ausübung von Tätlichkeiten im Rahmen von Schlägereien ausgerichtet war, bestand ihr Zweck und ihre Tätigkeit daher in der Begehung strafbarer (gefährlicher) Körperverletzungen. Da sie auch die übrigen von § 129 Abs. 1 StGB vorausgesetzten Merkmale erfüllte, hat sie das Landgericht im Ergebnis somit rechtsfehlerfrei als kriminelle Vereinigung erachtet.
Was dürfen sie? Sich zum Prügeln verabreden? Darf niemand nach dem Urteil. Eine verabredete Schlägerei ist demnach immer darauf gerichtet eine (gefährliche) Körperverletzung zu begehen.Frank aus Oldb hat geschrieben:Senf, versteh ich das gerade falsch, was ich hoffe, oder ist deine meinung gerad
"die einen dürfen es, die anderen aber nicht" ?
Gut!Senf hat geschrieben:http://www.faszination-fankurve.de/inde ... &bild_nr=1" onclick="window.open(this.href);return false;BGH: Hooligans sind kriminelle Vereinigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat die Auffassung des Landgerichts, bei der Gruppierung der Angeklagten habe es sich um eine kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1 StGB gehandelt, im Ergebnis bestätigt. Anders als das angefochtene Urteil sieht er die Tätlichkeiten im Rahmen der verabredeten Prügeleien unabhängig von einer größeren Anzahl von Kämpfern auf beiden Seiten (und der Härte des Untergrunds am "Kampfort") als strafbare (gefährliche) Körperverletzungen an. Diese Bewertung leitet der Senat daraus ab, dass die Beteiligten rechtswidrig und schuldhaft den Straftatbestand der Teilnahme an einer Schlägerei (§ 231 StGB) verwirklichten, wofür die Einwilligung der Kämpfer in die Körperverletzungshandlungen nach der Gesetzesstruktur von vornherein keine rechtfertigende Wirkung entfalten kann. An dieser Beurteilung der Körperverletzungshandlungen ändert sich auch nichts deswegen, weil bei keiner der Prügeleien eine der in § 231 StGB als Bedingung der Strafbarkeit vorausgesetzten schweren Folgen (Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzung im Sinne des § 226 StGB) eingetreten ist und daher eine Bestrafung nach dieser Vorschrift nicht in Betracht kam. Weil die Gruppierung der Angeklagten gerade auch auf die Ausübung von Tätlichkeiten im Rahmen von Schlägereien ausgerichtet war, bestand ihr Zweck und ihre Tätigkeit daher in der Begehung strafbarer (gefährlicher) Körperverletzungen. Da sie auch die übrigen von § 129 Abs. 1 StGB vorausgesetzten Merkmale erfüllte, hat sie das Landgericht im Ergebnis somit rechtsfehlerfrei als kriminelle Vereinigung erachtet.
Das wird sicherlich nicht das Ende der Hooligans in Deutschland sein aber es wird nun ungemein schwerer für sie.
Ultragruppen, auch wenn sie als übermäßig gewaltätig gelten, sind im Sinne von § 129 Abs. 2 StGB nicht betroffen. Bei ihnen steht die Unterstützung des Vereins im Vordergrund.
und das macht jetzt was besser? sorry aber ich versteh das gerad irgendwie nicht... soll ich unterscheiden obSenf hat geschrieben:Straftaten sind selbst bei gewaltätigen Ultragruppen eine untergeordnete Tätigekeit nach § 129 Abs 2 (2) StGB, da bei Ultrà per Definition die Unterstützung des Vereins der Hauptzweck ist.
Es geht hierbei um den Begriff "Kriminelle Vereinigung" und nicht darum, ob Straftaten von Hooligans, Ultras, Rentnern, Schülern, Kindern oder Lehrern ausgeführt werden.Frank aus Oldb hat geschrieben:und das macht jetzt was besser? sorry aber ich versteh das gerad irgendwie nicht... soll ich unterscheiden obSenf hat geschrieben:Straftaten sind selbst bei gewaltätigen Ultragruppen eine untergeordnete Tätigekeit nach § 129 Abs 2 (2) StGB, da bei Ultrà per Definition die Unterstützung des Vereins der Hauptzweck ist.
eine straftat von einem ultra ausgeführt wird, oder von einem hool?
http://www.faszination-fankurve.de/inde ... ws_id=8763" onclick="window.open(this.href);return false;Auflösungswelle bei Hooligan-Gruppen
Eine Auflösungswelle erreicht mehrere Hooligans-Gruppierungen in Deutschland. So gaben die Standarte Bremen, Hooligans von Werder Bremen, nach 25 Jahren ihre Auflösung bekannt, ebenso wie die Westfront Aachen. Ob die Auflösungen in Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs stehen ist unklar.
[..]
Sowohl der Standarte Bremen, als auch der Westfront werden Kontakte in die Rockerszene nachgesagt. Beide Gruppierungen zeichneten sich in der Vergangenheit durch Organisation von sogenannten Drittortauseinandersetzungen mit anderen Hooligan-Gruppen aus. Bei den sogenannten Feld-Wald-Wiese Prügeleien treffen sich Hooligangruppen weit abseits des Stadions, um eine abgemachte Schlägerei durchzuführen.
Durchaus richtig. §129 ist als ein "Schnüffelparagraph" bekannt. Allein ein geringer Anfangsverdacht auf die Bildung einer Kriminellen Vereinigung reicht aus, um die Kommunikation der verdächtigen Personen auszuwerten und V-Personen einzusetzen. Die Berichte über V-Personen, verdeckte Ermittler und Versassungsschützer haben sich in letzter Zeit gehäuft. Zuletzt wurde bekannt, dass ein V-Mann Führer des Verfassungsschutzes ein Fanportal betrieben hat. Deshalb ist davon auszugehen, dass wegen des Verdachts auf die Bildung einer Kriminellen Vereinigung schon länger ermittelt wird und nach dem BGH Urteil die Möglichkeit besteht, dass es zeitnah zu Anklagen kommt. Somit kommen die recht schnell stattgefundenen Auflösungen eventuell möglichen Anklageschriften zuvor.Johann Ohneland hat geschrieben:Aus juristischer Sicht nachvollziehbar, da man wohl durchaus zurecht einen verstärkten Zugriff der staatlichen Organe zu befürchten hat. Ob das am Ende dazubeiträgt, dass die Aktivitäten als solche eingestellt werden, wag ich aber eher zu bezweifeln.